Mit einer Sorgerechtsverfügung, einer so genannten letztwilligen Verfügung, haben Eltern oder Alleinerziehende die Möglichkeit, im Voraus zu regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder vertreten soll. Besteht keine Sorgerechtsverfügung, entscheidet dies das Gericht, jedoch immer zum Wohle des Kindes.

Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

Sie können mit der Sorgerechtsverfügung nicht nur Personen sowie einen Ersatzvormund für die Kindesvertretung benennen, sondern auch Personen explizit von einer Vormundschaft ausschließen.
Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren.

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